Förderungsmöglichkeiten
In zahlreichen Programmen unterstützt der Staat das berufsbegleitende Studium.
Hier erhalten Sie einen Überblick über die Förderungsmöglichkeiten und deren Voraussetzungen.
Eine Förderung der Studiengänge ist möglich nach „Richtlinie Begabtenförderung Berufliche Bildung“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 15. August 1991 in der Fassung vom 01. Januar 2005.
Wer kann gefördert werden?
Gefördert werden können qualifizierte Absolventinnen und Absolventen einer dualen Berufsausbildung, die bei Aufnahme in die Förderung jünger als 25 Jahre sind. Auch qualifizierte Absolventinnen und Absolventen der bundesgesetzlich geregelten Fachberufe im Gesundheitswesen können die Aufnahme in das Förderprogramm beantragen.
Die Qualifizierung wird nachgewiesen
- durch das Ergebnis der Berufsabschlussprüfung mit mindestens 87 Punkten oder besser als „gut“ (bei mehreren Prüfungsteilen Durchschnittsnote 1,9 oder besser)
- oder durch besonders erfolgreiche Teilnahme an einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb
Wie hoch und wie lange wird gefördert?
Über drei Jahre hinweg können Zuschüsse von jährlich bis zu 1.700 € für die Finanzierung berufsbegleitender Weiterbildung gezahlt werden. In drei Jahren insgesamt bis zu 5.100 €.
Es ist ein Eigenanteil an den Kosten von 20 %, höchstens jedoch 180 € pro Förderjahr zu tragen.
Wer führt das Förderprogramm durch?
Vor Ort wird das Programm von Stellen durchgeführt, die für die Berufsbildung zuständig sind. Sie übernehmen die Auswahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten, ihre Beratung und Förderung im Einzelfall; sie entscheiden nach Maßgabe der Förderrichtlinien über die Förderfähigkeit von Weiterbildungsmaßnahmen, berechnen die förderfähigen Maßnahmekosten und zahlen den Förderbetrag aus.
Maßnahmen, die vor der Antragstellung bereits begonnen wurden, können nicht bezuschusst werden!
Derzeit wird eine Förderung nach dem „Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz“ (§ 2 Abs.1 S.1 Nr.2) nicht gewährt. Somit entfällt eine Beantragung des sogenannten „Meister-Bafög“.
Am 1. Januar 2016 ist das Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG) in Kraft getreten. Alle Studierende des Studiengangs Betriebswirt (VWA) und des Bachelor (BA) sowie die Studierenden ab dem 26. Studiengang Verwaltungsbetriebswirt (VWA) haben damit grundsätzlich Anspruch auf Bildungsurlaub. Die entsprechenden Anerkennungsbescheide liegen vor. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
https://www.thueringen.de/th2/tmbjs/bildung/bildungsfreistellung/
Die Anerkennungsbescheide für die Bildungsmaßnahmen und die Teilnehmerbescheinigungen können Sie kostenfrei bei der Geschäftsstelle anfordern.